Verpackungsgesetz, Elektrogesetz und Verbraucherrecht: Direkt zu Beginn des Jahres gibt es für den Onlinehandel einige rechtliche Änderungen. Ganz egal ob Handel im eigenen Shop oder auf Marktplätzen, ob eigener Versand oder Fulfillment – im E-Commerce wird es in diesem Jahr definitiv nicht langweilig. Wir zeigen Ihnen, was Sie als Shopbetreiber oder Onlinehändler nun ab Januar 2022 alles beachten müssen.
Neue Pflichten im Verpackungsgesetz für Transportverpackungen
2018 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und es regelt seitdem, dass jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringt, einer Registrierungs- und Lizenzierungspflicht unterliegt. In 2021 wurde das Gesetz nun zum ersten Mal geändert. Ab 01. Januar 2022 gelten bereits die neuen Regelungen. Neben den Neuerungen zu Pfandflaschen tritt eine neue Nachweispflicht in Kraft. In dieser geht es um die Rücknahme und Verwertung von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie beispielsweise gewerbliche Umverpackungen, die typischerweise nicht beim Endkunden landen. So müssen Sie als Hersteller oder Vertreiber künftig jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr nachprüfbar dokumentieren, welche Menge an Verpackungsarten Sie in Verkehr gebracht, zurückgenommen und verwertet haben. Darüber hinaus sind betroffene Händler verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Selbstkontrolle dieser Nachweispflicht zu treffen und müssen die gesammelten Informationen auf Behördenanfrage herausgeben. Weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes sollen zum 01. Juli 2022 folgen.
Neue Regeln für Verkauf und Rücknahme im Elektrogesetz
Ebenfalls ab 01. Januar 2022 kommt es zur Novellierung des Elektrogesetzes (ElektroG3). Die Neuerungen betreffen vor allem Betreiber von Onlineshops, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben und dazu verpflichtet sind, bestimmte Altgeräte auf Wunsch zurückzunehmen. Beispielsweise werden Informationspflichten sowie Rücknahmepflichten erweitert. So müssen Sie als Händler bei Abschluss eines Kaufvertrages darüber informieren, dass ein entsprechendes Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenfrei zurückgegeben werden kann. Hierzu können Sie auf eine Informationsseite verlinken oder Ihren Kunden im Check-out die Auswahlmöglichkeit zur Altgeräteabholung anbieten. Verfügen Sie über eine Lagerfläche von mehr als 400 Quadratmeter für Elektrogeräte, müssen Sie künftig anbieten, die Versandkosten für bestimmte Altgeräte im Austausch für die Lieferung des neuen Gerätes zu übernehmen. Für kleinere Geräte wird auf Kooperationen mit lokalen Rückgabestellen und regionalen Entsorgern gesetzt. Die Änderungen betreffen also nicht nur Hersteller von Elektrogeräten, sondern auch deren Vertreiber. Des Weiteren haften in Zukunft auch Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister aufgrund einer Prüfpflicht zur regelmäßigen Kontrolle der auf ihren Plattformen angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte.
Verbraucherrecht & Vertragsrecht – Änderungen im Kleingedruckten
Anfang 2022 wird die Warenkaufrichtlinie der Europäischen Union in Deutschland umgesetzt sowie die Digitale-Inhalte-Richtlinie. Dadurch ändert sich das Vertragsrecht, welches auch bei Kaufverträgen im E-Commerce angewendet wird. Dies bedeutet für einige Shopbetreiber, dass Änderungen an den AGB nötig werden. Zudem gibt es zahlreiche Neuerungen im Bereich von Sachmängeln, Gewährleistung, Garantie, Rücksendungen, Nacherfüllung, dem „Bezahlen mit Daten“ und in der Aktualisierungspflicht für digitale Produkte. Beispielsweise wird der Sachmangel in Zukunft anders definiert und Verbraucher profitieren von der Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr im Gewährleistungsfall. Hier wird also einiges auf den Kopf gestellt.
Im Laufe des Jahres 2022 sind bereits weitere Änderungen geplant, zum Beispiel in Bezug auf Verträge oder Wettbewerbsrecht. Wir werden Sie weiterhin informieren und stets auf die neuen rechtlichen Anpassungen hinweisen.
Haben Sie noch Fragen zu den rechtlichen Neuerungen oder rechtlichen Angelegenheiten im E-Commerce allgemein? Dann kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!