Der Mai ist nicht nur Abgabemonat für die Steuererklärung: Unternehmen, die 2016 große Mengen an Verkaufsverpackungen in Umlauf gebracht haben, müssen ihre Vollständigkeitserklärungen für das vergangene Jahr bei der IHK abgeben – und das spätestens bis 1. Mai 2017.
Die Verpackungsverordnung verpflichtet neben Produzenten und Importeuren auch Online-Shopbetreiber, die Waren in einem Versandkarton oder einer Versandtasche versenden. Betroffen von der Abgabe- und Hinterlegungspflicht sind grundsätzlich die sogenannten Erstinverkehrbringer von B2C-Verkaufsverpackungen, die mit Waren befüllt sind und beim privaten Endverbraucher oder in Gaststätten, Krankenhäusern oder Verwaltungen landen.
Zu einer Vollständigkeitserklärung ist verpflichtet, wer die jährlichen B2C-Verkaufsverpackungen von mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe oder Karton und mehr als 30 Tonnen Leichtverpackungen überschreitet. Daneben fallen unter anderem auch Folien, Füllmaterialien, Polster unter die Pflicht.
In der Verpackungsverordnung heißt es dazu unter anderem: „Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen […] geprüft wurde, abzugeben und […] zu hinterlegen.“
Die Vollständigkeitserklärung wird von einem Testierer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt und anschließend im elektronischen IHK-Register hinterlegt.