Eine Änderung des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb dämmt seit Dezember 2021 den Missbrauch von Abmahnungen durch sogenannte „Abmahnvereine“ ein. Das verschafft Websitebetreibern etwas Luft, trotzdem sollten sich Anbieter nicht angreifbar machen und ihre Websites rechtlich absichern. Neben AGB und Datenschutzhinweisen sollte bei Shops auch die Widerrufsbelehrung rechtskonform sein. Daher liefern wir Ihnen heute nochmal die wichtigsten Hinweise zum Thema Widerrufsbelehrung.

Was ist das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht hat das Ziel, die Nachteile des Onlineshoppings auszugleichen. Nachteile sind beispielsweise, dass der Kunde die Ware nicht wie im Laden sehen, anfassen und testen kann. Aus diesem Grund gibt das Widerrufsrecht die Möglichkeit, die online bestellte Ware innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Shopbetreibers zurückzusenden. Diese Frist muss allerdings klar in der Widerrufsbelehrung definiert sein, denn es ist die Aufgabe des Onlinehändlers, den Kunden vor und nach der Abgabe der Bestellung über das Widerrufsrecht zu belehren.

Die einzige Ausnahme bilden hierbei individuell angefertigte Produkte. Denn bei Kaufverträgen, die Maßanfertigungen nach den Vorgaben des Verbrauchers beinhalten, ist ein gesetzlicher Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen. So soll vermieden werden, dass für den Händler Verluste entstehen, da er das maßangefertigte Produkt nicht anderweitig verkaufen kann. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass der Onlinehändler im Streitfall die Beweislast trägt. Ob ein Widerrufsrecht gewährt werden muss oder nicht, erfordert eine detaillierte einzelfallorientierte Prüfung.

Die Widerrufsfrist

Ein Widerruf ist nur dann wirksam, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt wird. Dabei genügt das Absenden des Widerrufs vor dem Ablauf der Frist. Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage und beginnt vereinfacht gesagt, sobald der Kunde sowohl die Ware als auch die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Insgesamt ergeben sich je nach Fallkonstellation verschiedene Möglichkeiten für den Fristbeginn. Näheres regeln § 356, § 187 und § 193 des BGB.

Laut einer Entscheidung des Landesgerichts Frankfurt a.M. von 2015 ist eine fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, wettbewerbswidrig. Vor allem wenn dabei der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann. Das OLG Stuttgart hat allerdings entschieden, dass die Verwendung von mehreren verschiedenen Widerrufsbelehrungen auf einer Seite unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Es ist also zulässig, im Rahmen eines Dokuments mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen zu verwenden, wenn die Belehrungen grafisch deutlich voneinander getrennt sind und der Verbraucher leicht erkennen kann, welche Belehrung für ihn gilt.

Was muss ich nun alles beachten?

Damit Sie einen Überblick haben, was Sie bei Ihrer Widerrufsbelehrung beachten müssen und was nicht, haben wir Ihnen eine Checkliste zusammengestellt:

  1. Wenn Sie kostenpflichtige Waren oder Dienstleistungen über das Internet gegenüber Verbrauchern anbieten, müssen Sie diese über das Widerrufsrecht auf Ihrer Seite belehren.
  2. Das Widerrufsrecht ist kein Rückgaberecht, denn es gibt kein Rückgaberecht mehr. Achten Sie also darauf, dass Sie nur über das Widerrufsrecht belehren.
  3. Es gibt keine universelle Widerrufsbelehrung. Jeder Händler muss seine Widerrufsbelehrung individuell erstellen. Dabei sollten Sie vor allem folgende Fragen berücksichtigen:
    • Wer trägt die Kosten der Rücksendung?
    • Kann der Widerruf in Ihrem Onlineshop selbst erklärt werden?
    • Sind Teillieferungen möglich?
    • Wird auch per Spedition geliefert?
    • Werden digitale Inhalte angeboten?
  1. Sie müssen Ihren Kunden ein Musterwiderrufsformular anbieten. Der Kunde muss dieses Formular allerdings nicht für den Widerruf nutzen, er kann z.B. auch einfach eine E-Mail schreiben.
  2. Waren, für die kein Widerrufsrecht gilt, sind gesetzlich benannt in 312G BGB. Formulieren Sie also keine weiteren Gründe für einen Ausschluss des Widerrufsrechts, sondern halten Sie sich an die gesetzlich benannten Fallgruppen.

Achtung beim B2B-Geschäft

Gewerbliche Kunden haben in der Regel kein Widerrufsrecht. Wenn in einem Onlineshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen können, kann gewerblichen Kunden dennoch ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zustehen. Allerdings nur, wenn nicht erkennbar differenziert wird. In diesem Fall sollte durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung und in den AGB ausdrücklich darüber informiert werden, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher besteht.

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Bei Fragen rund um das Thema Widerrufsrecht in Onlineshops oder zum Aufbau eines erfolgreichen Onlineshops können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Mirco Rennich

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